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Stellungnahme zur Fahrerlaubnisverordnung

Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Epileptologie zu §11, Absatz 2 der Fahrerlaubnisverordnung

Viele Menschen mit Epilepsie, die bei der Beantragung Ihrer Fahrerlaubnis eine Bescheinigung ihrer behandelnden Fachärztin/ihres behandelnden Facharztes vorlegen, aus der hervorgeht, dass sie die gesundheitlichen Voraussetzungen zum Erwerb (oder zum Weiterbestehen) einer Fahrerlaubnis erfüllen, werden von ihrer Fahrerlaubnisbehörde aufgefordert, ein Gutachten eines anderen Facharztes vorzulegen. Dabei wird auf §11, Abs. 2 der Fahrerlaubnisverordnung verwiesen, der die Formulierung enthält „Der Facharzt… soll nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein“.

Für Menschen mit Epilepsie ist diese Vorgabe sachlich nicht gerechtfertigt. Im Gegensatz zu anderen Krankheitsbildern, bei denen sich ein Arzt, der die/den Betroffene/n nicht kennt, ein eigenständiges Urteil bilden kann (z.B. durch Anwendung bestimmter technischer Untersuchungsmethoden wie eine Laboruntersuchung) ist eine Beurteilung des Behandlungsstandes bei Epilepsie ausschließlich aus dem ärztlich begleiteten Krankheitsverlauf möglich. Nur die/der behandelnde Fachärztin/Facharzt, bei der/dem sich die/der Betroffene regelmäßig vorstellt, ist in der Lage, aufgrund der persönlichen Kenntnisse z. B. der Anfallsformen oder der Verlässlichkeit der Medikamenteneinnahme und der Anfallsdokumentation zu beurteilen, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen zum Erwerb (oder zum Weiterbestehen) der Fahreignung bestehen. Dabei ist eine verkehrsmedizinische Qualifikation seitens des/der behandelnden Fachärztin/Facharztes erforderlich.

Wir legen daher den zuständigen Fahrerlaubnisbehörden nahe, dieser besonderen Situation beim Vorliegen einer Epilepsie Rechnung zu tragen und für Ihre Entscheidung zunächst immer die Expertise der behandelnden Fachärztin/des behandelnden Facharztes zu nutzen und nur bei besonderen Fragestellungen, die über die speziellen in den Begutachtungsleitlinien für Epilepsie beschriebenen Fragestellungen hinausgehen, einen weiteren ärztlichen Gutachter hinzuzuziehen.


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